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   VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748   

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VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748 (https://dejure.org/2009,74020)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07.04.2009 - Au 1 K 08.748 (https://dejure.org/2009,74020)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07. April 2009 - Au 1 K 08.748 (https://dejure.org/2009,74020)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    1. Im Hinblick auf die Frage der Staatsqualität des Kosovo sind die Fachgerichte an die Anerkennung der Republik Kosovo durch die auswärtige Gewalt aus Gründen der Gewaltenteilung grundsätzlich gebunden.2. Der Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit nach Art. 29 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748
    (1) Der auswärtigen Gewalt, namentlich der Bundesregierung, kommt unter dem Gefüge des Grundgesetzes allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens zu (BVerfGE 55, 349 ; 40, 141 ; zuletzt auch BVerfG vom 7.5.2008 Az. 2 BvE 1/03, DVBl 2008, 770 - Rdnr. 65).

    Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte (BVerfGE 55, 349 ).

    Darüber hinaus ist für die Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland von erheblicher Bedeutung, dass sie auf internationaler Ebene mit einer einheitlichen Stimme auftritt, wahrgenommen von den zuständigen Organen der auswärtigen Gewalt (BVerfGE 55, 349 ).

    Im Hinblick darauf obliegt den Gerichten größte Zurückhaltung, völkerrechtliche Einschätzungen und Wertungen der auswärtigen Gewalt als rechtsfehlerhaft zu bewerten (vgl. BVerfGE 55, 349 ).

    Eine solche Korrektur der auswärtigen Gewalt durch die Fachgerichte käme allenfalls in Betracht, wenn die Einschätzung der auswärtigen Gewalt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar wäre und sie daher unter Berücksichtigung der das Grundgesetz und das Völkerrecht beherrschenden Grundsätze als willkürlich erschiene (vgl. BVerfGE 55, 349 ).

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748
    (1) Der auswärtigen Gewalt, namentlich der Bundesregierung, kommt unter dem Gefüge des Grundgesetzes allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens zu (BVerfGE 55, 349 ; 40, 141 ; zuletzt auch BVerfG vom 7.5.2008 Az. 2 BvE 1/03, DVBl 2008, 770 - Rdnr. 65).

    Diese Einschätzungsprärogative der Bundesregierung findet ihre Rechtfertigung nicht zuletzt durch das im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegte Prinzip der funktionsgerechten Kompetenzverteilung (BVerfG vom 7.5.2008 Az. 2 BvE 1/03, DVBl 2008, 770 - Rdnr. 69).

  • BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 340.93

    Staatsangehörigkeit - Deutsche Volksliste

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748
    (1) Jeder Staat bestimmt vorbehaltlich allgemein anerkannter völkerrechtlicher Grundsätze grundsätzlich nach seinem Ermessen selbst die Voraussetzungen, unter denen seine Staatsangehörigkeit gegeben sein soll (BVerfGE 1, 322 ; 37, 217 ; BVerwGE 95, 228 ).

    Sie werden im wesentlichen durch das Willkürverbot bestimmt (BVerwGE 23, 274 ; 95, 228 ; BGHSt 5, 230 ), so dass kein Staat Personen als seine Staatsangehörigen ansehen darf, die zu ihm in keiner Beziehung stehen, wenn diese von einem anderen Staat rechtmäßig als dessen Staatsangehörige in Anspruch genommen werden (BVerwGE 95, 228 ).

  • VG Stuttgart, 26.11.2007 - 11 K 3108/06

    Einbürgerung eines ausweisungsrechtlich erheblich straffällig gewordenen

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748
    (2) Umstritten ist insbesondere, ob im Falle eines Gebietswechsels der Erwerberstaat seine Staatsangehörigkeit auch solchen Personen des Vorgängerstaats auferlegen darf, die zwar eine nähere Beziehung zu dem erworbenen Gebiet aufweisen (dortige Geburt, Besitz des Heimatrechts), im Zeitpunkt des Gebietserwerbs aber außerhalb des Gebiets ansässig sind (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, Rndr. 44 zu Einl. E m.w.N.; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/2, 2002, S. 65; VG Stuttgart vom 26.11.2007 Az. 11 K 3108/06 - Rdnr. 52; offengelassen bei VGH Baden-Württemberg vom 24.9.2008 Az. 13 S 1812/07, InfAuslR 2009, 120 - Rndr. 46).

    (5) Insofern vermag die Kammer die Völkerrechtswidrigkeit von Art. 29 Abs. 1 XKS-StAG nicht zu erkennen (a.A. VG Stuttgart vom 26.11.2007 Az. 11 K 3108/06, Rdnr. 52).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748
    Die Anerkennung eines Staates ist nach heute herrschender Meinung keine konstitutive Voraussetzung für die Staatlichkeit, sondern vielmehr deklaratorischer Natur (BVerfGE 36, 1 - Grundlagenvertrag; Hailbronner in Vitzthum, Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, S. 216 f.).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748
    (1) Jeder Staat bestimmt vorbehaltlich allgemein anerkannter völkerrechtlicher Grundsätze grundsätzlich nach seinem Ermessen selbst die Voraussetzungen, unter denen seine Staatsangehörigkeit gegeben sein soll (BVerfGE 1, 322 ; 37, 217 ; BVerwGE 95, 228 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2008 - 13 S 1812/07

    Zur Einbürgerung eines serbischen Staatsangehörigen albanischer

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748
    (2) Umstritten ist insbesondere, ob im Falle eines Gebietswechsels der Erwerberstaat seine Staatsangehörigkeit auch solchen Personen des Vorgängerstaats auferlegen darf, die zwar eine nähere Beziehung zu dem erworbenen Gebiet aufweisen (dortige Geburt, Besitz des Heimatrechts), im Zeitpunkt des Gebietserwerbs aber außerhalb des Gebiets ansässig sind (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, Rndr. 44 zu Einl. E m.w.N.; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/2, 2002, S. 65; VG Stuttgart vom 26.11.2007 Az. 11 K 3108/06 - Rdnr. 52; offengelassen bei VGH Baden-Württemberg vom 24.9.2008 Az. 13 S 1812/07, InfAuslR 2009, 120 - Rndr. 46).
  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748
    (1) Der auswärtigen Gewalt, namentlich der Bundesregierung, kommt unter dem Gefüge des Grundgesetzes allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens zu (BVerfGE 55, 349 ; 40, 141 ; zuletzt auch BVerfG vom 7.5.2008 Az. 2 BvE 1/03, DVBl 2008, 770 - Rdnr. 65).
  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748
    (1) Jeder Staat bestimmt vorbehaltlich allgemein anerkannter völkerrechtlicher Grundsätze grundsätzlich nach seinem Ermessen selbst die Voraussetzungen, unter denen seine Staatsangehörigkeit gegeben sein soll (BVerfGE 1, 322 ; 37, 217 ; BVerwGE 95, 228 ).
  • BVerwG, 24.02.1966 - I C 21.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 08.748
    Sie werden im wesentlichen durch das Willkürverbot bestimmt (BVerwGE 23, 274 ; 95, 228 ; BGHSt 5, 230 ), so dass kein Staat Personen als seine Staatsangehörigen ansehen darf, die zu ihm in keiner Beziehung stehen, wenn diese von einem anderen Staat rechtmäßig als dessen Staatsangehörige in Anspruch genommen werden (BVerwGE 95, 228 ).
  • BGH, 29.12.1953 - 4 ARs 47/53
  • VG Bremen, 29.08.2011 - 4 K 444/09

    Kosovo, Sicherung des Lebensunterhalts, Verwurzelung, Reiseausweis für Ausländer

    Dies entspricht auch der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes, wonach alle Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 29 des Gesetzes erfüllen, auch schon vor der Eintragung als kosovarische Staatsangehörige angesehen werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.01.2011; so auch VG Augsburg, Urt. v. 07.04.2009 - Au 1 K 08.748; VG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2010 - 11 K 2440/10; in dieselbe Richtung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07).

    Da die Klägerin zu 1. aktuell einen Nationalpass des Kosovo nicht erlangen kann, braucht eine Entscheidung zu der vereinzelt aufgeworfenen Frage, ob der Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit nach Art. 29 des Kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes völkerrechtswidrig ist und daher unbeachtlich bleiben muss (dazu VG Augsburg, Urt. v. 07.04.2009 - Au 1 K 08.748; VG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2007 - 11 K 3108/06; offen gelassen bei VGH Mannheim, Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07) nicht getroffen zu werden.

  • VG Augsburg, 13.07.2009 - Au 1 K 09.118

    Hauptsacherledigung; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen; voraussichtliche

    Damit war das völkerrechtliche Band zwischen ihr und der Republik Kosovo zerschnitten, bevor ein Gebietswechsel zwischen Serbien und dem Kosovo auch nur begonnen hatte, geschweige denn abgeschlossen war (zur Verleihung der Staatsangehörigkeit an solche Personen, die am 1. Januar 1998 ihren dauerhaften Aufenthalt im Kosovo hatten VG Augsburg vom 7. April 2009 Au 1 K 08.748 - RdNr. 44 ff.).
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